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Impressum DDG & Datenschutz TTDSG

Impressum DDG & Datenschutz TTDSG

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Impressum & Datenschutz  aktualisieren
Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und betrifft somit fast jeden Webseitenbetreiber. Sofern im Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen wurde, sollten dies jetzt geändert werden.

Es ist daher zu empfehlen, vollständig auf die Angabe des Paragrafen („§ 5 TMG/Telemediengesetz“) zu verzichten.

Dasselbe gilt grundsätzlich für Hinweise auf den Dienstanbieter bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 7 TMG. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte grundsätzlich zu einer Abmahnung führen.

 

worum geht es beim Thema Datenschutz und Impressum?

Nahezu jeder Webseitenbetreiber ist von dem neuen Gesetz über digitale Dienste (DDG) betroffen. Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das Telemediengesetz ab und wird in TTDSG umbenannt.
Was regelt das Gesetz über digitale Dienste?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll in erster Linie den Digital Services Act ergänzen. Der Digital Services Act ist eine EU-Verordnung zur Reduzierung illegaler Inhalte im Internet. Der Digital Services Act sieht dabei umfangreiche Pflichten für Online-Dienste vor. Das DDG regelt nun, wie diese Pflichten in Deutschland umgesetzt werden.

Der Hinweis auf ein nicht mehr existierendes Gesetz könnte grundsätzlich zu einer Abmahnung führen.

b) Datenschutzerklärung aktualisieren
Wenn die Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verweist, muss stattdessen auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) verwiesen werden.

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Webseitenbetreiber sollten ihr Impressum undihre Datenschutzerklärung prüfen und ggfls.aktualisieren

1. Auswirkung auf die Impressumspflicht

Das Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) ersetzt zwei Gesetze: das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Das TMG ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht. Bisher war die Pflicht, ein Impressum auf der Webseite einzubinden, in § 5 TMG geregelt. Diese Verpflichtung wird nun in § 5 DDG festgelegt.

2. Auswirkung auf Ihre Datenschutzerklärung

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Es ist jedoch wichtig, dass Webseitenbetreiber die korrekten Rechtsgrundlagen in der Datenschutzerklärung angeben.

3. Was sollen Webseitenbetreiber jetzt unternehmen?

a) Impressum & Datenschutz  aktualisieren
Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und betrifft somit fast jeden Webseitenbetreiber. Sofern im Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen wurde, sollten dies jetzt geändert werden.

Es ist daher zu empfehlen, vollständig auf die Angabe des Paragrafen („§ 5 TMG/Telemediengesetz“ bzw. „§ 5 DDG“) zu verzichten.

Dasselbe gilt grundsätzlich für Hinweise auf den Dienstanbieter bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 7 TMG. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte grundsätzlich zu einer Abmahnung führen.

b) Datenschutzerklärung aktualisieren
Wenn die Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verweist, muss stattdessen auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) verwiesen werden.

 

worum geht es beim Thema Datenschutz und Impressum?

Nahezu jeder Webseitenbetreiber ist von dem neuen Gesetz über digitale Dienste (DDG) betroffen. Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das Telemediengesetz ab und wird in TTDSG umbenannt.
Was regelt das Gesetz über digitale Dienste?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll in erster Linie den Digital Services Act ergänzen. Der Digital Services Act ist eine EU-Verordnung zur Reduzierung illegaler Inhalte im Internet. Der Digital Services Act sieht dabei umfangreiche Pflichten für Online-Dienste vor. Das DDG regelt nun, wie diese Pflichten in Deutschland umgesetzt werden.

Der Hinweis auf ein nicht mehr existierendes Gesetz könnte grundsätzlich zu einer Abmahnung führen.

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