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Impressum DDG & Datenschutz TTDSG inkl.

Impressum DDG & Datenschutz TTDSG inkl.

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Impressum & Datenschutz  aktualisieren
Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und betrifft somit fast jeden Webseitenbetreiber. Sofern im Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen wurde, sollten dies jetzt geändert werden.

Es ist daher zu empfehlen, vollständig auf die Angabe des Paragrafen („§ 5 TMG/Telemediengesetz“) zu verzichten.

Dasselbe gilt grundsätzlich für Hinweise auf den Dienstanbieter bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 7 TMG. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte grundsätzlich zu einer Abmahnung führen.

b) Datenschutzerklärung aktualisieren
Wenn die Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verweist, muss stattdessen auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) verwiesen werden.

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Website-Betreiber sollten ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren.

1. Auswirkung auf die Impressumspflicht

Das Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) ersetzt zwei Gesetze: das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Das TMG ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht. Bisher war die Pflicht, ein Impressum auf der Webseite einzubinden, in § 5 TMG geregelt. Diese Verpflichtung wird nun in § 5 DDG festgelegt.

2. Auswirkung auf Ihre Datenschutzerklärung

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Es ist jedoch wichtig, dass Webseitenbetreiber die korrekten Rechtsgrundlagen in der Datenschutzerklärung angeben.

3. Was sollen Webseitenbetreiber jetzt unternehmen?

a) Impressum & Datenschutz  aktualisieren
Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und betrifft somit fast jeden Webseitenbetreiber. Sofern im Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen wurde, sollten dies jetzt geändert werden.

Es ist daher zu empfehlen, vollständig auf die Angabe des Paragrafen („§ 5 TMG/Telemediengesetz“ bzw. „§ 5 DDG“) zu verzichten.

Dasselbe gilt grundsätzlich für Hinweise auf den Dienstanbieter bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 7 TMG. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte grundsätzlich zu einer Abmahnung führen.

b) Datenschutzerklärung aktualisieren
Wenn die Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verweist, muss stattdessen auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) verwiesen werden.

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